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Geschrieben am 31. März 2015 Zurück zur Übersicht
Stichtag für Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: 31.12.2015

Mit der Einführung der Rauchmelderpflicht in den Bundesländern  Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt hat die jeweilige Landesregierung eine Übergangsfrist zur Installation der Rauchwarnmelder den Eigentümern von Wohnraum gewährt.

Diese Frist endet für Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum 31.12.2015.

Das bedeutet: Ab dem 01.01.2016 muss jeglicher Wohnungsbestand in den jeweiligen Bundesländern mit Rauchwarnmeldern gem. der entsprechenden Landesbauordnung ausgestattet sein. Neben dem vermieteten Wohnraum muss auch das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung und eventueller unentgeltlicher überlassener Wohnraum mit entsprechenden Meldern ausgestattet sein.

Für das Bundesland Bremen gilt folgender Auszug aus der Landesbauordnung:

Landesbauordnung Bremen vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401), geändert am 15. November 2011

§ 48 Wohnungen Punkt (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Für das Bundesland Niedersachsen gilt folgender Auszug aus der Landesbauordnung:

Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012
§ 44
(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis  zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Für das Bundesland Sachsen-Anhalt gilt folgender Auszug aus der Landesbauordnung:

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 47 Wohnungen
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.